§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG beschränkt den Werbungskostenabzug für Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) auf jeweils nur eine Familienheimfahrt wöchentlich. Für den Nachweis der Familienheimfahrten trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Sind keine Belege mehr vorhanden, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt bzw. das Finanzgericht die Anzahl der Familienheimfahrten schätzen darf, anstatt den Werbungskostenabzug vollständig zu versagen.
Im Streitfall machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten für 43 Familienheimfahrten mit dem Zug zu je 396 Entfernungskilometer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Nachweise über die durchgeführten Zugfahrten konnte er jedoch nicht vorlegen. Das beklagte Finanzamt ließ daher die Familienheimfahrten bei der Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und trug vor, tatsächlich Mitfahrgelegenheiten über eine App genutzt und die jeweiligen Fahrer bar bezahlt zu haben.
Die Klage hatte vor dem Sächsischen Finanzgericht Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig unberücksichtigt gelassen hatte. Das Gericht hielt den geänderten Vortrag des Klägers trotz seiner zunächst unzutreffenden Angaben für glaubhaft. Da die Aufwendungen wegen der Barzahlungen nicht belegmäßig nachgewiesen werden konnten, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO im Schätzungswege zu berücksichtigen seien. Es schätzte daher 20 Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 6, 8 und 9 EStG. Dabei berücksichtigte das Finanzgericht, dass der Kläger keine Beweisvorsorge getroffen hatte (z. B. Screenshots der Buchungen). Daher war bei der Schätzung zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht bessergestellt werden soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege aufbewahrt. Deshalb berücksichtigte das Sächsische Finanzgericht die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur in reduziertem Umfang.
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